Militärstrafgesetz (MStG) Art. 72
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 72 MStG vom 2025
Art. 72 Dienstverletzungen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (1)
1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft. (2)
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 ([AS 2004 921]; [BBl 2002 7859]).
(2) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.