Militärstrafgesetz (MStG) Art. 72

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 72 MStG vom 2025

Art. 72 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 72 Dienstverletzungen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (1)

1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft. (2)

2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
(2) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 72 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120503mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Betäubungsmittel; Freiheits; Kantons; Freiheitsstrafe; Drogen; Geldstrafe; Urteils; Widerhandlung; Entscheid; Verteidiger; Gericht; Busse; Staatsanwalt; Kokain; Verschulden; Täter; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittelgesetz; BetmG; öglich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 121 (6B_347/2007)Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Sinne; Rechts; Inkrafttreten; Bestimmungen; Gesetzbuch; Botschaft; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Schweiz; Urteil; UNO-Pakt; Schlussbestimmung; Voraussetzung; Schlussbestimmungen; Entlassung; Voraussetzungen; Gesetzes
103 IV 12Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). Waffe; Munition; Taschenmunition; Patrone; Vorinstanz; Urteil; Dienstpistole; Verwendung; Patronen; Pistole; Leute; Fahrlässig; Dienstvorschrift; Verletzung; Magazin; Waffen; Demonstration; Umständen; Verhalten; Unvorsichtigkeit; Sorgfalt; Tatbestand; önne