FusG Art. 72 - Nicht zugeordnete Gegenstände des Aktivvermögens

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 72 FusG vom 2023

Art. 72 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 72 Nicht zugeordnete Gegenstände des Aktivvermögens

Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben beim übertragenden Rechtsträger.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.275-Sanierung; Sanierungs; Recht; Standort; Untersuchung; Apos; Grundeigentümer; Deponie; Grundeigentümerin; Grundwasser; Verursacher; Verhalten; Verwaltung; Altlast; Verfahren; Verhaltens; Kostenverteilung; Massnahme; Verwaltungsgericht; Verfügung; Kostentragung; Bundesgericht; Grundstück; Vorinstanz; Massnahmen; Urteil; Chrom; Kostentragungspflicht; ürftig
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