AVIG Art. 71d - Abschluss der Planungsphase

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 71d AVIG vom 2024

Art. 71d Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 71d (1) Abschluss der Planungsphase

1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 (2) über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. (3)

2 Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. (4) Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) SR 951.25
(3) Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/80Entscheid Art. 8 AVIG. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Anspruchsberechtigung bei einer neuen Rahmenfrist in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu Recht verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2018, AVI 2016/80). Rahmenfrist; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Stellung; Arbeitnehmer; Verfügung; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeit; Beitragszeit; Entscheid; Vermittlungsfähigkeit; Einsprache; Person; Recht; Arbeitslosenkasse; Arbeitsvermittlung; Taggelder; Leistungsbezug; Betrieb; Arbeitsausfall; Einspracheentscheid; Anspruchs; Gesellschafter
SGAVI 2014/14Entscheid Art. 9a Abs. 2 AVIG. Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb. Dies trotz Weiterführung einer 20%igen Selbständigkeit im Nebenerwerb, welche schon vor dem Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom ändig; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Rahmenfrist; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit; Nebenerwerb; Arbeitslosenversicherung; Haupterwerb; Pensum; Selbständigkeit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Antrag; Verfügung; Person; Urteil; Aufgabe; Einsprache; Anspruchs; Anmeldung; üsse
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