88 II 73 | Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB). Dass eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei, kann nur angenommen werden, wenn diese Absicht bei beiden Parteien, insbesondere auch beim Erwerber, bestanden hat. Tat- und Rechtsfrage. Verbindlichkeit der vorinstanzlichenFeststellungen über den innern Tatbestand. Fälle, in denen die Umstände auf die Umgehungsabsicht schliessen lassen (Einschränkung von BGE 78 II 212 Erw. 4). | Gautschi; Maschinen; Umgehung; Recht; Kobel; Faustpfand; Berufung; Steiner; Vorinstanz; Urteil; Umstände; Beklagten; Miete; Erwerb; Absicht; Parteien; Feststellungen; Tatbestand; Holzbearbeitungsmaschinen; önne; Vertrag; ätte; Verkäufer; ührt; Rindlisbacher; Mietvertrag; Kündigung; Konkurs; Appellationshof; Klage |