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Obligationenrecht (OR)

Art. 715a OR vom 2024

Art. 715a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 715a Recht
auf Auskunft und Einsicht
(1)

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.

3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 715a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220099Informationsrecht des VerwaltungsratsGeschäft; Gesuch; Geschäfts; Gesuchs; Verwaltungs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungsrat; Geschäftsjahr; Verwaltungsrats; Gesellschaft; Recht; Auskunft; Einsicht; Verfahren; Informationen; Geschäftsgang; Fragen; Akten; Auskünfte; Aufgabe; Höhe; Beweis; Auskunfts; Verbindlichkeiten; Generalversammlung; Rechtsbegehren; Verwaltungsratsmitglied; Verwaltungsratssitzung; öglich
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2011/12+KZL 2011/2Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in Schaden; Verwaltung; Verwaltungsrat; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Pflicht; Verschulden; Beschwerdeführers; Organ; Beweis; Beitrags; Schadenersatzpflicht; Kontroll; Ausgleichskasse; Haftung; Pflichten; Überwachung; Lohnsumme; Einsprecher; Verfahren; Gallen; Handelsregister
SGAHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19Entscheid Art. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19). Schaden; Verwaltungsrat; Schadenersatz; Arbeitgeber; Beiträge; Beitrags; Lohnsumme; Pflicht; Haftung; Einsprache; Kieser; Rechtsprechung; Ausgleichskasse; Verwaltungsräte; Rekurs; Organe; Aufgabe; Gallen; Verwaltungsrates; Höhe; Einspracheentscheide; Verfahren; Abrechnungs; Jahresabrechnung
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