Art. 715 OR vom 2024
Art. 715 Recht auf Einberufung (1)
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ([AS 1992 733]; [BBl 1983 II 745]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 100 (4A_364/2017) | Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). | Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Gerichtlich; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Summarische; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Aufl; Schweizer; Durchsetzung; Gerichtliche; Beschwerde; Durchgesetzt; Gesuch; Bundesgericht; Kann; Schweizerische |
133 III 133 (4C.278/2006) | Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). | Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Vorinstanz; Sonderprüfer; Aktionären; Mitglied; Informationen; Urteil; Holding; Angehört; Auskunftsanspruch; Sonderprüfers; BÖCKLI; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Berufung; Sachverhalt; Basel |