ZGB Art. 713 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 713 ZGB vom 2022

Art. 713 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 713 Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweg?lichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grund?stücken gehören.


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Art. 713 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/618’il; énal; Ministère; énale; éré; édure; ’au; -home; égitime; Auteur; éléments; Appropriation; étaire; Chambre; élai; éunis; ’est; -entrée; ’espèce; édéral; ’ordonnance
VDHC/2022/201été; ’au; égal; écembre; ésiliation; Intimé; ’intimé; éance; édé; élai; échéance; ’échéance; âtiment; ’il; Cette; était; égale; Appel; édure; ’Etat; ’est; Conseil; établi
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 115Doppelbesteuerung Schweiz - USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern vom 9. Juli 1951 (DBAUS-E) schliesst nicht jede Doppelbesteuerung aus. Inhaberobligationen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zwar in einem der beiden Vertragsstaaten deponiert sind, aber auf Schuldner lauten, deren Domizil sich nicht in der Schweiz oder in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, fallen nicht unter Art. 1V Abs. 1 lit. a-c DBAUS-E. DBAUS-E; Sachen; Staat; Recht; Doppelbesteuerung; Steuer; örperliche; Vertragsstaat; Abkommen; Inhaber; Staate; Vertragsstaaten; Schweiz; Obligationen; Besteuerung; Guthaben; Wertpapiere; Kanton; Vermeidung; Erblasser; Thurgau; Vereinigten; Staaten; Erblassers; Rechte; bewegliche; Sachen; örperlichen; Inhaberpapiere; Vermögens