ZGB Art. 712q -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 712q ZGB vom 2025

Art. 712q Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712q Der Verwalter 1. Bestellung

1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen.

2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.


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Art. 712q Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Gesuch; Person; Gesuchs; Verwaltungs; Verfahren; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Verwalters; Berufungsbeklagte; Ernennung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.22 (AG.2020.527)Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021)Zivilgericht; Verwaltung; Eigentümer; Berufung; Klägers; Eigentümergemeinschaft; Pflicht; Zivilgerichts; Pflichtverletzung; Zivilgerichtsentscheid; Klage; Verwalter; Stockwerkeigentümer; Jahresrechnung; Recht; Entscheid; Notverwaltung; Pflichtverletzungen; Vorwurf; Sicht; Vollmacht; Beschluss; Notverwaltung; Honorar
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