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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712l ZGB vom 2024

Art. 712l Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.

2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712l Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Angefochtenen; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung
ZHNP210013Eintragung eines Pfandrechts und ForderungRicht; Recht; Klage; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Klagt; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Beklagten; Geschäft; Geschäfts-Nr; Ziffer; Entscheid; Gesuch; Partei; Klagebewilligung; Nebst; Parteien; Gericht; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Rechtsanwalt; Grundbuch; Dispositiv; Schlichtungsverhandlung; Verwalter; Schlichtungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 04 202_2Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.
LUV 04 202_1Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE.
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6512/2018Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Bundes; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Anschluss; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; BVGer; Ausgleichskasse; Verfahren; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; R?ckwirkend; Partei; Verf?gung; Besch?ftigt; Richter; Parteien; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; H?he; Versicherungspflicht; Vorliegenden; Berufliche; Hinterlassenen
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