Art. 712l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.
2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. (1)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU220021 | Forderung | Beschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Angefochtenen; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung |
ZH | NP210013 | Eintragung eines Pfandrechts und Forderung | Richt; Recht; Klage; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Klagt; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Beklagten; Geschäft; Geschäfts-Nr; Ziffer; Entscheid; Gesuch; Partei; Klagebewilligung; Nebst; Parteien; Gericht; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Rechtsanwalt; Grundbuch; Dispositiv; Schlichtungsverhandlung; Verwalter; Schlichtungsverfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 04 202_2 | Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. | |
LU | V 04 202_1 | Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE. |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6512/2018 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Bundes; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Anschluss; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; BVGer; Ausgleichskasse; Verfahren; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; R?ckwirkend; Partei; Verf?gung; Besch?ftigt; Richter; Parteien; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; H?he; Versicherungspflicht; Vorliegenden; Berufliche; Hinterlassenen |