SCC Art. 712 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 712 SCC from 2024

Art. 712 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 712 2. Land

Owners of drinking water utilities have the right to expropriate the land surrounding their springs to the extent necessary to protect them from contamination.


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Art. 712 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160026Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümerüsse; Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen; Verfahrens
VDHC/2015/854étaire; étaires; étages; ’étage; ’étages; écision; Appel; ’appel; ’isolation; ’il; épens; écisions; ègle; ’au; ’est; ’assemblée; évrier; ’avocat; éparti; était; âtiment; étant
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
150 III 113 (5A_357/2022)
Regeste
Art. 712i Abs. 1 ZGB ; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1).
Stockwerk; Eintrag; Gemeinschaft; Eintragung; Gemeinschaftspfandrecht; Stockwerkeigentümer; Beitragsforderung; Pfandrecht; Beitragsforderungen; Gemeinschaftspfandrechts; Rechnungsjahr; Berechnung; Dreijahresfrist; Rechnungsjahre; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentum; Urteil; Errichtung; Recht; Grundbuch; ZGRAGGEN; Auslegung; Begehren; Forderung; Anspruch; Beiträge; Bauhandwerker; Grundstück; ährend

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3127/2015HausinstallationenSicherheit; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Vorinstanz; Verfügung; Installationen; Aufforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheitsnachweise; Urteil; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Sicherheitsnachweises; Eigentümer; Mahnung; Wohnung; Kontrolle; Richter; Parteien; Vertreter; StWEG; Mahnungen; Durchsetzung; Frist; Firma; Beschwerdeführers; Erbringung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wermelinger, ScherrerZürcher 2. Auflage2019
Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019