Art. 712 2. Des Bodens
Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160026 | Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer | Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Mergemeinschaft; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Interne; Gerin; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gültig; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Nteresse; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen |
SO | ZZ.1979.3 | Stockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft | Gesetzliche; Verwalter; Gesuch; Verwaltung; Gesetzlichen; Aufgaben; Vertretung; Urteil; Werden; Erlass; Einstweiligen; Verfügung; Vorliegenden; Angelegenheiten; Gemeinschaftliche; Gerichtlich; Vertreter; Prozessuale; Stockwerkeigentümer; Gewährleistungsansprüche; Handlungsfähigkeit; Entscheiden; Dargelegte; Betrachtungsweise; Wendet; Namens; Stockwerkeigentümer; Gemeinschaft; Worden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 553 (5A_831/2020) | Regeste Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5). | Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Bauliche; Gemeinschaftliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; IVm; Gemeinschaftlichen; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Baulichen; Kantons |
147 II 209 (2C_1059/2019) | Regeste Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). | Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Bildung; Steuer; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Urteil; Pauschale; Begründet; Grossreparatur; Grossreparaturen; Unterhalt; Handelsrechtlich; Veranlagung; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Steuerliche; Unmittelbar; Gebildeten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3127/2015 | Hausinstallationen | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Verf?gung; Vorinstanz; Elektrische; Installationen; Elektrischen; Aufforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheitsnachweise; Urteil; Stockwerkeigent?mer; Liegenschaft; Periodische; Sicherheitsnachweises; Eigent?mer; Mahnung; Partei; Wohnung; Kontrolle; Periodischen; Richter; Parteien; Folgend:; Versandt |
Autor | Kommentar | Jahr |
René Bösch | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II | 2019 |
Wermelinger | Kommentar, a.a.O. | 2018 |