Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 710 OR vom 2025

Art. 710 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 710 Amtsdauer (1)

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.

3 Wiederwahl ist möglich.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 710 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100174ForderungVerwaltung; Beklagten; Verwaltungsrat; Recht; Darlehen; Forderung; Darlehens; Pfand; Verträge; Ermächtigung; Klage; Darlehensvertrag; Parteien; Abschluss; Gefahr; Organ; Benachteiligung; Inhaberschuldbrief; Genehmigung; Vereinbarung; Verwaltungsrats; Doppelvertretung; Klage; Geschäft; Vereinbarungen; Betreibung; Abtretung
SZZK2 2022 52Organisationsmangel und konkursamtliche LiquidationBerufung; Berufungsführerin; Organ; Handelsregister; Organisation; Verwaltungsrats; Gericht; KG-act; Gesellschaft; Schweiz; Organisationsmangel; Liquidation; Verfügung; Höfe; Kantons; Verwaltungsratsmitglied; Erstrichter; Konkurs; Kommentar; Vertretung; Vi-act; Kantonsgericht; Verfahren; Handelsregisteramt; Mitglied; Generalversammlung; Wohnsitz; Protokoll
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht