Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 71
Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 71 VTS vom 2025
Art. 71 Türen (1)
1 Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
2 Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:a. Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.b. Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können. (2)
3 Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte. (3)
4 und 5 … (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.