VEGM Art. 71 - Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 71 VEGM vom 2022

Art. 71 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 71 Das Verfahren vor der Grossen Kammer Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

(1) Auf das Verfahren vor der Grossen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.(2) Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Grossen Kammer auch vom Präsidenten der Grossen Kammer ausgeübt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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