Strafgesetzbuch (StGB) Art. 71

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 71 StGB vom 2025

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Art. 71 Ersatzforderungen

1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3 … (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 71 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufBeschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Zwang; Zwangs; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Vorinstanz; Richt; Kredit; Recht; Staat; Sinne; Staatsanwalt; Anklage; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Privatklägers; Aussage; Urteil; Berufung; ätten
ZHSB210320Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Forderung; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Ersatzforderung; Verteidigung; Privatkläger; Verfahren; Verteidiger; Kantons; Ordner; Marihuana; Verfahren; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung; Waffen; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.25-Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Apos; Kokaingemisch; Ziffer; Recht; Urteil; Gramm; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Widerhandlung; Täter; Verfahren; Vorhalt; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Veräusserung; Beruf; Ersatz; Berufung; Ersatzforderung; Beweis; Geldstrafe; BetmG; Solothurn
SOSTBER.2022.95-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Kokain; Urteil; Ziffer; Recht; Betäubungsmittel; Kokaingemisch; Vorinstanz; Freiheit; Täter; Beweis; Freiheitsstrafe; Schweiz; Verfahren; Widerhandlung; Geldstrafe; Solothurn; Urteils; Staat; Ausländer; Ecstasy; Person; Kanton; MDMA/Ecstasy; BetmG; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat
144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Privatklägerschaft; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Urteils; Präsidialverfügung; SCHMID; Entschädigungen; Bezahlung; Ersatzforderungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.52Berufung; Bundes; Kammer; Recht; Urteil; Anschlussberufung; Beschuldigte; MARTYNENKO; Berufungskammer; Verfahren; Berufungsverfahren; Apos;; Urteils; Berufungsführer; Rechtsanwalt; Entschädigung; Verfahrens; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Ziffer; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Herrn; Mykola; Anschlussberufungsgegner; Rückzug; Sinne
SK.2021.34Recht; Bundes; Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Urteil; Verfahrens; Zahlung; Person; Bundesstrafgericht; Ersatzforderung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Gericht; Über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jürg-Beat Ackermann Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisationen2018
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