SchKG Art. 71 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 71 SchKG vom 2025

Art. 71 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 71 Zeitpunkt
der Zustellung

1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt. (1)

2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.

3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 71 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Betreibung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Schuldbetreibung; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Schadenersatzverfügung; Entscheid; Schuldbetreibungs; Obergericht; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren; Begründung; Gesellschaft; Anspruchs; Oberrichter; Beschluss; Anträge; Eingaben
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Betreibung; Forderung; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Geschäfts-; Zirkulationsbeschluss; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Äusserung; Schuldner; Parteien; Schuldbetreibung; Geschäfts-Nr; Beweismittel; Schlichtungsverhandlung; Aufsichtsbehörde; Äusserungen; Entscheid; Konkurs; Ehrverletzende; Eingabe; ären
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2023.14-Betreibung; Zahlung; Apos; Recht; Höhe; Prämie; Prämien; Bundesgericht; Versicherung; Urteil; Zahlungsaufforderung; Bundesgerichts; Sozialversicherungsgericht; Krankenversicherung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Einsprache; SchKG; Person; Hinweisen; Betrag; Basel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Gericht; Bearbeitungsgebühren; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 III 107Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Polizeibeamten; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamt; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Beamte; Über; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Beamten; Aufsichtsbehörde; Voraussetzung; Rekurrent; Voraussetzungen; Aufsichtsbehörden; Zustellungsversuch; Rekurrenten; Auftrag