FusG Art. 71 - Inhalt des Übertragungsvertrags

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 71 FusG vom 2023

Art. 71 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 71 Inhalt des Übertragungsvertrags

1 Der Übertragungsvertrag enthält:

  • a. die Firma oder den Namen, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger;
  • b. ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
  • c. den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven;
  • d. die allfällige Gegenleistung;
  • e. eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen.
  • 2 Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2015.00759Nachträgliche Abänderung eines Handelsregistereintrags betreffend einen VermögensübertragungsvertragVermögensübertragung; Bewertung; Handelsregister; Vermögensübertragungsvertrag; Aktiven; Trags; Eintrag; Fusionsgesetz; Passiven; Vermögenswerte; Parteien; Werte; Eintragung; Vermögensübertragungsvertrags; Rechnung; Handelsregisteramt; Anspruch; Entscheid; Auffassung; Gründung; Fusionsgesetzes; Handelsregistereintrag; Korrektur; Steueramt
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Mabillard, Amstutz Basel 2008