Arbeitsgesetz (ArG) Art. 71

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 71 ArG vom 2023

Art. 71 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 71 Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

Vorbehalten bleiben insbesondere

  • a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
  • b. (1) Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden;
  • c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau, Feuer, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2547; BBl 2001 3181 6098).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII-2011/2, III-2011/3Entscheid Art. 18 und 27 ArG (SR 822.11), Art. 25 und 26 ArGV 2 (SR 822.112). Der M- Quot; Express; M-Express; Rapperswil; Sonntag; Rekurrentin; Bahnhof; Reise; Arbeit; Rapperswil-Jona; Sonntagsarbeit; Bahnhofs; Laden; Bahnhofstrasse; Vertrauen; Betrieb; Reisende; Recht; Migros; Fremdenverkehr; Vorinstanz; Kanton; Arbeitnehmer; Unteren; Rekurs; Fremdenverkehrs; Verkauf; Bedürfnis; Fremdenverkehrsgebiet; Genossenschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 46 (2C_10/2013)Art. 18 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 71 lit. c ArG, Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Art. 41 Abs. 2 aArGV 2, Art. 25 ArGV 2; Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen zu Gunsten von Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen. Bundesrechtliche Regelung: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit; Ausnahmen zu Gunsten der Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (E. 2.1). Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf dienen (E. 2.5). Begriff des Betriebs im Fremdenverkehrsgebiet, der der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dient (E. 2.2, 2.3 und 5.1). Insbesondere zum Begriff Fremdenverkehrsgebiet (wo der Betrieb gelegen sein muss): Relevanz der statistischen Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus (E. 3 und 4) und Tragweite der Qualifikation als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (E. 5.1). Fall der Zweigniederlassung Murten der Migros Genossenschaft (E. 5.2). égion; édéral; éfini; édérale; Morat; égions; Emploi; être; Fribourg; économique; ères; Encouragement; écision; Hébergement; Entreprise; économie; été; épondérant; Tribunal; ériés; éfinit; Migros; égorie; écédente; Autorité; Suisse; égislation; -après; ésente; Hôtel
    138 I 356 (8C_844/2011)Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). Über; Überzeit; Arbeit; Honorar; Bundes; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Honorargesetz; Spital; Bundesrecht; Oberärzte; Anspruch; Oberarzt; Entscheid; Recht; Bundesrechts; Grundsatz; öffentlich-rechtliche; Spitalrat; Regierungsrat; Honorarpool; Honorarpools; Bewilligung; Vorschriften; Ruhezeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Mahon Hand, ArG 712006