Art. 71 LPGA de 2024
Art. 71 Remboursement
L’assureur tenu de prendre provisoirement le cas sa charge alloue les prestations selon les dispositions régissant son activité. Lorsque le cas est pris en charge par un autre assureur, celui-ci lui rembourse ses avances dans la mesure où elles correspondent aux prestations qu’il aurait dû lui-même allouer.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 71 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2010/95 | Entscheid Art. 15 Abs. 2; Art. 94 Abs. 1; Art. 95 Abs. 1, 1bis AVIG; Art. 40b AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 70 ATSG; Rückerstattung. Versicherte bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Nachträglich wurde eine IV-Viertelsrente gewährt. Nachträgliche Anpassung des versicherten Verdiensts auch bei Anwendung eines Pauschalsatzes. Verbleibende Erwerbsfähigkeit entspricht der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad. Rückerstattung der in diesem Zeitraum aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder maximal bis zum Betrag der im gleichen Zeitraum bezogenen IV-Leistungen. Rest wird provisorisch mit möglichen Leistungen des BV-Versicherers verrechnet. Kein Anwendungsfall grosser Härte, da bloss Verrechnung erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/95). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; | Leistung; Arbeit; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosen; Verrechnung; Verdienst; Vorsorge; Einsprache; Recht; Verfügung; Erwerbsfähigkeit; Höhe; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Zeitraum; Versicherer; Person; Renten; Rückerstattung; Betrag; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Arbeitslosigkeit |
SG | AVI 2007/57 | Entscheid Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) | Leistung; Vereinbarung; Leistungen; Taggeld; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Recht; Quot; Rückforderung; Vergleich; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Rechtsprechung; Vertrauens; Wiedererwägung; Revision; Gesundheitszustandes; Taggelder; Einsprache; Zeitpunkt; Regelung; Taggeldleistungen; Invalidenrente |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2010/95 | Entscheid Art. 15 Abs. 2; Art. 94 Abs. 1; Art. 95 Abs. 1, 1bis AVIG; Art. 40b AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 70 ATSG; Rückerstattung. Versicherte bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Nachträglich wurde eine IV-Viertelsrente gewährt. Nachträgliche Anpassung des versicherten Verdiensts auch bei Anwendung eines Pauschalsatzes. Verbleibende Erwerbsfähigkeit entspricht der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad. Rückerstattung der in diesem Zeitraum aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder maximal bis zum Betrag der im gleichen Zeitraum bezogenen IV-Leistungen. Rest wird provisorisch mit möglichen Leistungen des BV-Versicherers verrechnet. Kein Anwendungsfall grosser Härte, da bloss Verrechnung erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/95). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; | Leistung; Arbeit; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosen; Verrechnung; Verdienst; Vorsorge; Einsprache; Recht; Verfügung; Erwerbsfähigkeit; Höhe; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Zeitraum; Versicherer; Person; Renten; Rückerstattung; Betrag; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Arbeitslosigkeit |
SG | AVI 2007/57 | Entscheid Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) | Leistung; Vereinbarung; Leistungen; Taggeld; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Recht; Quot; Rückforderung; Vergleich; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Rechtsprechung; Vertrauens; Wiedererwägung; Revision; Gesundheitszustandes; Taggelder; Einsprache; Zeitpunkt; Regelung; Taggeldleistungen; Invalidenrente |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 129 (9C_529/2019) | Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). | Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Leistungspflicht; Sozialversicherung; IV-Stelle; Krankenversicherung; Aufzählung; Auslegung; Verfügung; Urteil; Übernahme; Anspruch; Recht; Rollstuhl; Verfahren; Leistungen; Gesetzgeber; Wortlaut; Swica; Militärversicherung; Kommentar; Regel; Hinweis; Swiss |
141 V 139 | Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). | Verrechnung; Forderung; Forderungen; Leistung; Vorleistung; Ausgleich; Leistungen; Sozialversicherung; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Rückerstattung; Verfügung; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Renten; Betrag; Vorleistungen; Vorrang; Rückforderung; Entscheid; Invalidenversicherung; Verwaltung; Recht; Rangfolge; Ehemann; Krankentaggeldversicherer; Versicherung; Gunsten; Hinterlassenen; Hinweis |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-222/2018 | Invalidenversicherung (Übriges) | SWICA; Leistung; Rechnung; Invalidenversicherung; IV-act; Behandlung; Zahlung; Verfügung; Geburt; Recht; Versicherung; Vorleistung; IVSTA; Geburtsgebrechen; Vorinstanz; Zeitraum; Rechnungen; Person; Gemeinsame; Anmeldung; Sozialversicherung; Eltern; Urteil; BVGer; Verfahren; Zahlungsanspruch; Leistungen; Leistungspflicht; Frist |
C-5764/2016 | Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern | Visana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Deckung; Taggeld; Urteil; Berufs; Nichtberufsunfall; Verhältnis; Leistungspflicht; Höhe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG- 3. Auflage | 2015 |