SG | AVI 2010/95 | Entscheid Art. 15 Abs. 2; Art. 94 Abs. 1; Art. 95 Abs. 1, 1bis AVIG; Art. 40b AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 70 ATSG; Rückerstattung. Versicherte bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Nachträglich wurde eine IV-Viertelsrente gewährt. Nachträgliche Anpassung des versicherten Verdiensts auch bei Anwendung eines Pauschalsatzes. Verbleibende Erwerbsfähigkeit entspricht der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad. Rückerstattung der in diesem Zeitraum aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder maximal bis zum Betrag der im gleichen Zeitraum bezogenen IV-Leistungen. Rest wird provisorisch mit möglichen Leistungen des BV-Versicherers verrechnet. Kein Anwendungsfall grosser Härte, da bloss Verrechnung erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/95). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; | Leistung; Arbeit; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosen; Verrechnung; Verdienst; Vorsorge; Einsprache; Recht; Verfügung; Erwerbsfähigkeit; Höhe; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Zeitraum; Versicherer; Person; Renten; Rückerstattung; Betrag; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Arbeitslosigkeit |
SG | AVI 2007/57 | Entscheid Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) | Leistung; Vereinbarung; Leistungen; Taggeld; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Recht; Quot; Rückforderung; Vergleich; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Rechtsprechung; Vertrauens; Wiedererwägung; Revision; Gesundheitszustandes; Taggelder; Einsprache; Zeitpunkt; Regelung; Taggeldleistungen; Invalidenrente |