BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 71 ATSG vom 2024

Art. 71 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen

Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.


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Art. 71 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/95Entscheid Art. 15 Abs. 2; Art. 94 Abs. 1; Art. 95 Abs. 1, 1bis AVIG; Art. 40b AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 70 ATSG; Rückerstattung. Versicherte bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Nachträglich wurde eine IV-Viertelsrente gewährt. Nachträgliche Anpassung des versicherten Verdiensts auch bei Anwendung eines Pauschalsatzes. Verbleibende Erwerbsfähigkeit entspricht der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad. Rückerstattung der in diesem Zeitraum aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder maximal bis zum Betrag der im gleichen Zeitraum bezogenen IV-Leistungen. Rest wird provisorisch mit möglichen Leistungen des BV-Versicherers verrechnet. Kein Anwendungsfall grosser Härte, da bloss Verrechnung erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/95). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Leistung; Arbeit; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosen; Verrechnung; Verdienst; Vorsorge; Einsprache; Recht; Verfügung; Erwerbsfähigkeit; Höhe; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Zeitraum; Versicherer; Person; Renten; Rückerstattung; Betrag; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Arbeitslosigkeit
SGAVI 2007/57Entscheid Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) Leistung; Vereinbarung; Leistungen; Taggeld; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Recht; Quot; Rückforderung; Vergleich; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Rechtsprechung; Vertrauens; Wiedererwägung; Revision; Gesundheitszustandes; Taggelder; Einsprache; Zeitpunkt; Regelung; Taggeldleistungen; Invalidenrente

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/95Entscheid Art. 15 Abs. 2; Art. 94 Abs. 1; Art. 95 Abs. 1, 1bis AVIG; Art. 40b AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 70 ATSG; Rückerstattung. Versicherte bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Nachträglich wurde eine IV-Viertelsrente gewährt. Nachträgliche Anpassung des versicherten Verdiensts auch bei Anwendung eines Pauschalsatzes. Verbleibende Erwerbsfähigkeit entspricht der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad. Rückerstattung der in diesem Zeitraum aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder maximal bis zum Betrag der im gleichen Zeitraum bezogenen IV-Leistungen. Rest wird provisorisch mit möglichen Leistungen des BV-Versicherers verrechnet. Kein Anwendungsfall grosser Härte, da bloss Verrechnung erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/95). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Leistung; Arbeit; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosen; Verrechnung; Verdienst; Vorsorge; Einsprache; Recht; Verfügung; Erwerbsfähigkeit; Höhe; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Zeitraum; Versicherer; Person; Renten; Rückerstattung; Betrag; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Arbeitslosigkeit
SGAVI 2007/57Entscheid Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) Leistung; Vereinbarung; Leistungen; Taggeld; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Recht; Quot; Rückforderung; Vergleich; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Vorleistung; Rechtsprechung; Vertrauens; Wiedererwägung; Revision; Gesundheitszustandes; Taggelder; Einsprache; Zeitpunkt; Regelung; Taggeldleistungen; Invalidenrente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Leistungspflicht; Sozialversicherung; IV-Stelle; Krankenversicherung; Aufzählung; Auslegung; Verfügung; Urteil; Übernahme; Anspruch; Recht; Rollstuhl; Verfahren; Leistungen; Gesetzgeber; Wortlaut; Swica; Militärversicherung; Kommentar; Regel; Hinweis; Swiss
141 V 139Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). Verrechnung; Forderung; Forderungen; Leistung; Vorleistung; Ausgleich; Leistungen; Sozialversicherung; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Rückerstattung; Verfügung; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Renten; Betrag; Vorleistungen; Vorrang; Rückforderung; Entscheid; Invalidenversicherung; Verwaltung; Recht; Rangfolge; Ehemann; Krankentaggeldversicherer; Versicherung; Gunsten; Hinterlassenen; Hinweis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-222/2018Invalidenversicherung (Übriges)SWICA; Leistung; Rechnung; Invalidenversicherung; IV-act; Behandlung; Zahlung; Verfügung; Geburt; Recht; Versicherung; Vorleistung; IVSTA; Geburtsgebrechen; Vorinstanz; Zeitraum; Rechnungen; Person; Gemeinsame; Anmeldung; Sozialversicherung; Eltern; Urteil; BVGer; Verfahren; Zahlungsanspruch; Leistungen; Leistungspflicht; Frist
C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Deckung; Taggeld; Urteil; Berufs; Nichtberufsunfall; Verhältnis; Leistungspflicht; Höhe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Auflage2015