CCS Art. 707 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 707 CCS dal 2025

Art. 707 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 707 Ripristino

1 Essendo tagliate od inquinate sorgenti o fontane indispensabili per la coltivazione di un fondo, o per l’abitazione di un immobile, o per una condotta d’acqua potabile, può essere domandato il ripristino dello stato anteriore in quanto sia possibile.

2 Negli altri casi il ripristino può solo essere domandato se è giustificato da speciali circostanze.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 707 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230027NachbarrechtBerufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Quelle; Klägern; Verfahren; Entscheid; Behauptung; Partei; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Gericht; Bezirksgericht; Uster; Beklagten; Parteien; Beilage; Behauptungen; Tatsache; Wiederherstellung; Wasser; Anwalt; Berufungsbeklagte; Zustand; Zahlung; Aufwendungen
ZHLB230027NachbarrechtBerufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Quelle; Klägern; Verfahren; Entscheid; Behauptung; Partei; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Gericht; Bezirksgericht; Uster; Beklagten; Parteien; Beilage; Behauptungen; Tatsache; Wiederherstellung; Wasser; Anwalt; Berufungsbeklagte; Zustand; Zahlung; Aufwendungen
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Realersatz; Wasser; Quellen; Schätzungskommission; Recht; Enteigner; Einsprache; Ersatz; Enteigneten; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Beeinträchtigung; Entschädigung; Begehren; Rechte; Bundes; Enteignungsrecht; Quellwasser; Quellenrechts; Enteignerin; Verfahren; Sachleistung; Realersatzleistung; Urtenen
96 I 350Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben. Entschädigung; Eigentum; Grundwasser; Recht; Grundstück; Enteignung; Regierungsrat; Massnahme; Schutz; Kanton; Eigentumsbeschränkung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Eingriff; Bundesgericht; Gewässer; Entschädigungspflicht; Eigentumsgarantie; Grundwasserfassung; GSchG; Kiesgrube; Maschwanden; Grundstücke; Trink; Gewässerschutz; Grundstücks; Gemeinwesen; Kantons; Verbot