ZGB Art. 707 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 707 ZGB vom 2025

Art. 707 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 707 Wiederherstellung

1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.


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Art. 707 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230027NachbarrechtBerufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Quelle; Klägern; Verfahren; Entscheid; Behauptung; Partei; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Gericht; Bezirksgericht; Uster; Beklagten; Parteien; Beilage; Behauptungen; Tatsache; Wiederherstellung; Wasser; Anwalt; Berufungsbeklagte; Zustand; Zahlung; Aufwendungen
ZHLB230027NachbarrechtBerufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Quelle; Klägern; Verfahren; Entscheid; Behauptung; Partei; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Gericht; Bezirksgericht; Uster; Beklagten; Parteien; Beilage; Behauptungen; Tatsache; Wiederherstellung; Wasser; Anwalt; Berufungsbeklagte; Zustand; Zahlung; Aufwendungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Realersatz; Wasser; Quellen; Schätzungskommission; Recht; Enteigner; Einsprache; Ersatz; Enteigneten; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Beeinträchtigung; Entschädigung; Begehren; Rechte; Bundes; Enteignungsrecht; Quellwasser; Quellenrechts; Enteignerin; Verfahren; Sachleistung; Realersatzleistung; Urtenen
96 I 350Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben. Entschädigung; Eigentum; Grundwasser; Recht; Grundstück; Enteignung; Regierungsrat; Massnahme; Schutz; Kanton; Eigentumsbeschränkung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Eingriff; Bundesgericht; Gewässer; Entschädigungspflicht; Eigentumsgarantie; Grundwasserfassung; GSchG; Kiesgrube; Maschwanden; Grundstücke; Trink; Gewässerschutz; Grundstücks; Gemeinwesen; Kantons; Verbot