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Obligationenrecht (OR)

Art. 706 OR vom 2024

Art. 706 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 706

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

  • 1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • 2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • 3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
  • 4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. (1)
  • 3–4 … (2)

    5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 706 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230068AuskunftGesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Ausserordentlichen; Dividende; Informationen; übung; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Klagten; Vertreten; Gesuchstellers; Gericht; Aktien; Einzige; Partei; Schloss; Einsicht; Parteien; Erteilen
    ZHHE220065Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Verwaltung; Bezirksgericht; Kitzbühel; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Gesuchsgegners; Massnahme; Verwaltungsrat; Gericht; Vorsorgliche; Bezirksgerichts; Erwachsenen; General; Massnahmen; Schweiz; Beschluss; Handelsregister; Glaubhaft; Italien; Kantons; Behörde; Generalversammlung; Verfahren; Österreich; Sachwalter; Sinne; Wohnsitz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Beschwerde; Anträge; Schriftlich; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschwerdeführerin; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; AArt; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Anfechtung; Bundesrat; Generalversammlungen
    148 III 69 (4A_496/2021)
    Regeste
    Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
    Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Aufl; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verlängerung; Verwaltungsräte; Ordentliche; Revision; Traktandiert; Stillschweigende; Namenaktien; Ordentlichen; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Geschäftsjahres

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; F?lligkeit; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdef?hrer; F?llig; Beschwerdef?hrerin; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Beschluss; Steuer; Gesch?ftsf?hrung; R?ckerstattung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenf?lligkeit; Frist; Urteil; Steuerbar; Gesellschafterversammlung; Leistung; Steuerbare; Zivilrechtliche; Nichtig; Vorinstanz; W?re
    A-1576/2006MehrwertsteuerLeistung; Holding; Leistungen; Beschwerde; Verwaltung; Beschwerdef?hrerin; Konzern; Verwaltungsrat; Tochter; Steuer; Tochtergesellschaft; Pauschale; Promill; Erbracht; Einsprache; Beweis; Quartal; Tochtergesellschaften; Urteil; Konzerns; Beteiligungen; Mutter; Mehrwertsteuer; Muttergesellschaft; Holdinggesellschaft; Konzernleitung; Verfahren; Gesellschaft; Buchhaltung; K?rzung
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