Art. 706
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230068 | Auskunft | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Ausserordentlichen; Dividende; Informationen; übung; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Klagten; Vertreten; Gesuchstellers; Gericht; Aktien; Einzige; Partei; Schloss; Einsicht; Parteien; Erteilen |
ZH | HE220065 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Verwaltung; Bezirksgericht; Kitzbühel; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Gesuchsgegners; Massnahme; Verwaltungsrat; Gericht; Vorsorgliche; Bezirksgerichts; Erwachsenen; General; Massnahmen; Schweiz; Beschluss; Handelsregister; Glaubhaft; Italien; Kantons; Behörde; Generalversammlung; Verfahren; Österreich; Sachwalter; Sinne; Wohnsitz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 1 (4A_380/2022) | Regeste aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). | Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Beschwerde; Anträge; Schriftlich; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschwerdeführerin; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; AArt; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Anfechtung; Bundesrat; Generalversammlungen |
148 III 69 (4A_496/2021) | Regeste Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3). | Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Aufl; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verlängerung; Verwaltungsräte; Ordentliche; Revision; Traktandiert; Stillschweigende; Namenaktien; Ordentlichen; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Geschäftsjahres |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3737/2017 | Verrechnungssteuer | Dividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; F?lligkeit; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdef?hrer; F?llig; Beschwerdef?hrerin; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Beschluss; Steuer; Gesch?ftsf?hrung; R?ckerstattung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenf?lligkeit; Frist; Urteil; Steuerbar; Gesellschafterversammlung; Leistung; Steuerbare; Zivilrechtliche; Nichtig; Vorinstanz; W?re |
A-1576/2006 | Mehrwertsteuer | Leistung; Holding; Leistungen; Beschwerde; Verwaltung; Beschwerdef?hrerin; Konzern; Verwaltungsrat; Tochter; Steuer; Tochtergesellschaft; Pauschale; Promill; Erbracht; Einsprache; Beweis; Quartal; Tochtergesellschaften; Urteil; Konzerns; Beteiligungen; Mutter; Mehrwertsteuer; Muttergesellschaft; Holdinggesellschaft; Konzernleitung; Verfahren; Gesellschaft; Buchhaltung; K?rzung |