Obligationenrecht (OR) Art. 706

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 706 OR vom 2024

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Art. 706

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

  • 1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • 2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
  • 3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
  • 4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. (1)
  • 3–4(2)

    5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 706 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230068AuskunftGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Information; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Dividende; Informationen; Aktionärsrecht; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Gesuchstellers; Geschäfts; Gericht; Aktien; Einsicht; Parteien; Gesellschaft; Geheimhaltung; Namenaktie
    ZHHE220065Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Verwaltung; Bezirksgericht; Kitzbühel; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Gesuchsgegners; Massnahme; Verwaltungsrat; Gericht; Bezirksgerichts; Erwachsenen; General; Massnahmen; Schweiz; Beschluss; Handelsregister; Italien; Kantons; Behörde; Generalversammlung; Verfahren; Österreich; Sachwalter; Sinne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
    148 III 69 (4A_496/2021)
    Regeste
    Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
    Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Fälligkeit; Gesellschaft; Recht; Gesellschafter; Beschluss; Steuer; Rückerstattung; Geschäftsführung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenfälligkeit; Urteil; Gesellschafterversammlung; Leistung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Nichtig; BEUSCH; Kommentar; Nichtigkeit; Dividendenbeschluss; ügung
    A-1576/2006MehrwertsteuerLeistung; Holding; Leistungen; Verwaltung; Konzern; Quot;; Verwaltungsrat; Tochter; Steuer; Tochtergesellschaft; Pauschale; Promill; Einsprache; Beweis; Quartal; Tochtergesellschaften; Urteil; Konzerns; Beteiligungen; Mutter; Mehrwertsteuer; Muttergesellschaft; Holdinggesellschaft; Konzernleitung; Verfahren; Gesellschaft; Buchhaltung; Kürzung; Einspracheentscheide

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1915