Strafregistergesetz (StReG) Art. 70

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 70 StReG vom 2025

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Art. 70 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind.

2 Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, werden nacherfasst.

3 Nicht nacherfasst werden:

  • a. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme;
  • b. Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist;
  • c. Grundurteile gegen Jugendliche, die vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden sind und in denen eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG (1) oder eine Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet worden ist;
  • d. ausländische Grundurteile wegen Übertretungen.
  • 4 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt die registerführende Stelle folgende Daten ein:

  • a. elektronische Kopien der Meldeformulare aus dem Ausland (Art. 22 Abs. 2);
  • b. die AHV-Nummern.
  • 5 Die Suchanfrage an die Datenbank UPI (Art. 13 Abs. 3) muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestartet werden können.

    6 Die eintragenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 22 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA zu speichern.

    (1) SR 311.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 70 Strafregistergesetz (StReG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220630Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sachbeschädigung; Recht; Betrag; Schaden; Kantons; Anklage; Dispositiv; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Dispositivziffer; Urteils; Verfahren; Beschädigung; Sinne; Tagessätzen; Genugtuung; Lemma; Entschädigung; Berufungsverfahren; Sachbeschädigungen; Instanz; Bundesgerichts