BPR Art. 70 - Ergänzende Bestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 70 BPR vom 2022

Art. 70 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 70 (1) Ergänzende Bestimmungen

Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 449Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4). Bundes; Bescheinigung; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Bundeskanzlei; Unterschrift; Frist; Unterschriften; Bescheinigungen; Sammelfrist; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gemeinde; Gemeinden; Volksinitiative; Beschwerde; Bescheinigung; Rechte; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mängel; Unterschriftenliste; Verfügung; Unterschriftenlisten; Begehren; Beschwerdeführers; Behebung; Begründung; Kessler