AHVG Art. 70 - Haftung für Schäden

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 70 AHVG vom 2023

Art. 70 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 70 (1) Haftung für Schäden

1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (2) geregelt.

2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG (3) sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

3 Die Schadenersatzforderung erlischt:

  • a. im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
  • b. im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
  • 4 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

    5 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (2) SR 172.021
    (3) SR 830.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 70 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2018/886-Caisse; écision; Ajournement; Allocations; Assuré; Intimée; édéral; épend; étaient; épendant; éposé; Service; Assurance; Avait; écembre; Selon; éité; épendante; Assurance-vieillesse; ériode; éparation; èces; étent
    VD2016/375-Assuré; Invalidité; Année; Assurance; Agence; ésente; écembre; Administration; ération; établi; Selon; Avait; édical; Assurances; édéral; ébut; élai; ériode; échelle; étude; études; érer; écisions; ément

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 11 (6B_750/2012)Art. 146 StGB, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Verletzung der Meldepflicht. Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraus (E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.4). Versicherung; Versicherer; Meldepflicht; Betrug; Leistung; Garant; Recht; Recht; Verletzung; Versicherungsleistungen; Verhältnisse; Betrugs; Garantenstellung; Sozialversicherung; Unterlassen; Sachverhalt; Pflicht; Leistungsbezüger; Urteil; Basel-Landschaft; Gericht; Sachen; Verhältnissen; Garantenpflicht; Kantons; Dispositiv-Ziffer; Hinweis
    139 V 422 (9C_144/2013)Art. 21 Abs. 2 und 3 EOG; Art. 70 Abs. 1 AHVG; Haftung des Kantons für den Schaden, welcher der Erwerbsersatzversicherung aus der Tätigkeit von Rechnungsführern des Zivilschutzes entstanden ist. Der Kanton kann nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG zur Verantwortung gezogen werden für einen Schaden der Erwerbsersatzversicherung infolge Entschädigung von Diensttagen, die Rechnungsführer des Zivilschutzes unrechtmässigerweise bescheinigt haben. Diese sind keine Organe der AHV im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG (E. 2.4.2 und 2.4.3). Cantone; Ticino; Ordinamento; Operato; Tribunale; Ufficio; Assicurazione; Assicurato; Articolo; Consiglio; Haftung; Schaden; Erwerbsersatzversicherung; Zivilschutzes; Kanton; Sinne; Rechnungsführer; Organe; Fondo; Attuazione; Autorità; Applicabilità; Organizzazione; Eventuale; Messaggio; D-LIPG; Altro; Assicuratore; Esecuzione; Urteilskopf

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5147/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Abfindung; Schaden; Vorinstanz; Auskunft; Schweiz; Verfügung; Schadenersatz; Serbien; Vertrauen; Aufwendungen; Recht; Konto; Rente; Einsprache; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Schweizer; Vertrauens; Auszahlung; Alter; Urteil; Beschwerdeführers; Sozialversicherung; Reise; Person
    C-5908/2015Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Urteil; Verfahren; Schweiz; Bundesgericht; Akten; Vorinstanz; Schaden; Rente; Schweizer; Zahlung; BVGer; Auszahlung; Verfügung; Verfahrens; Streit; Schadenersatz; Franken; PostFinance; Antrag; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verantwortlichkeitsverfahren; Genugtuung; Akteneinsicht; Urteils; öglich