147 III 529 (4A_497/2020) | Regeste Art. 99 Abs. 1 und 2 und Art. 71 ZPO ; Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Jeder Kläger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, unabhängig von der Situation der anderen Streitgenossen. Wenn alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllen, darf das Gericht sie daher nicht unter solidarischer Haftung zur Leistung einer Sicherheit verurteilen, sondern es muss jeden Kläger zu einer Sicherheitsleistung in jener Höhe verpflichten, die dieser einzeln als Parteientschädigung bezahlen müsste, würde er mit seinen Begehren vollständig unterliegen (E. 4). | ûretés; épens; écessaire; édure; être; éfendeur; Tribunal; éfendeurs; Suisse; édéral; Streitgenossen; été; écessaires; écision; étation; Obligation; Comme; Sicherheit; Streitgenossenschaft; Limited; égard; ègle; éfaut; Schweizerische; égal; Parteientschädigung; Action; élai; ésumé; Interprétation |
146 III 254 (4A_203/2019) | Regeste Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid ( Art. 91 lit. a BGG ) und einem Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Wie ist bei eventualgehäuften Rechtsbegehren der selbständig eröffnete Entscheid über das Hauptbegehren zu qualifizieren? Voraussetzungen, unter denen die im angefochtenen Entscheid bereits behandelten Begehren "unabhängig von den anderen" beurteilt werden können (E. 2 und 2.1). | Teilentscheid; Begehren; Bundes; Hauptbegehren; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Eventualbegehren; Rechtsprechung; Hauptbegehrens; Verfahren; Bundesgerichts; Abweisung; Voraussetzung; Teilentscheide; Kündigung; Voraussetzungen; Sinne; Schadenersatz; Klage; Zivilsachen; Zwischenentscheid |