VVG Art. 7 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 7 VVG vom 2024

Art. 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 7 Kollektivversicherungsvertrage

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Versicherungsunternehmen diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/964’intimée; était; ’elle; éance; ’il; étention; éré; ’est; ’ai; état; établi; étant; ’intéressée; étentions; évrier; ération; écision; ’avril; électronique; ’as; étend; émunéré

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 209 (4A_602/2017)Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Schaden; Versicherung; Haftpflicht; Praxis; Regress; Versicherer; Handlung; Unfall; Geschädigten; Gesetzgeber; Schadens; Urteil; Sinne; Rechtsprechung; Bundesgericht; Kritik; Haftpflichtrecht; PERRITAZ; Kausalhaftpflichtige; Regel; Lehre; HONSELL; Verhältnis; Versicherungsvertrag; Rückgriff; Vorinstanz; Praxisänderung
141 III 539Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 VVG; Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Berechnung der Ersatzpflicht bei Doppelversicherung; Grundsätze (E. 5). Versicherung; Versicherungssumme; Police; H-Police; Versicherer; Vorinstanz; Schaden; Leistung; Ersatz; H-Policen; B-Police; Ersatzpflicht; Doppelversicherung; Selbstbehalt; Versicherungssummen; Vermögensversicherung; Verhältnis; Beklagten; Lloyds; Gasturbine; Ansicht; Urteil; Klage; Recht; Underwriters; London; Vermögensversicherungen; Interesse; Sektion