CPP Art. 7 - Obbligo di procedere

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 7 CPP dal 2024

Art. 7 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 7 Obbligo di procedere

1 Nell’ambito delle loro competenze, le autorit penali sono tenute ad avviare e attuare un procedimento se vengono a conoscenza di reati o di indizi di reato.

2 I Cantoni possono:

  • a. escludere o limitare la responsabilit penale dei membri delle loro autorit legislative e giudiziarie e dei membri del loro Governo per espressioni usate nel Parlamento cantonale;
  • b. subordinare all’autorizzazione di un’autorit extragiudiziaria il procedimento penale per crimini o delitti che membri delle loro autorit amministrative e giudiziarie hanno commesso nell’esercizio delle proprie funzioni.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 7 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220026NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Aussagen; Beschwerdegegners; Beweis; Behörde; Gericht; Verfügung; Nichtanhandnahme; Vorfall; Waschküche; Tochter; Tatbestand; Akten; Verfahren; Person; Entscheid; Beweise; Obergericht; Kammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Tätlichkeiten; Untersuchung; üllt
    ZHUE210269NichtanhandnahmeBeschwerde; Stadt; Belästigung; Verfahren; Stadtrichteramt; Beschwerdegegner; Übertretung; Gericht; Worte; Behörde; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Tatbestand; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Person; Einstellung; Entscheid; Auseinandersetzung; Kontakt; Kantons; Kammer; Verfügung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2022.108-Gutachten; Beschuldigte; Gutachtens; Gutachter; Beschuldigten; Staat; Urteil; Recht; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Ausführungen; Gericht; Verfahren; Verwa; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Schlussfolgerung; Verfahren; Entscheid; Erstellung; Einstellung; Gutachters; Verfahrens; Privatgutachten; önne
    SOBKBES.2022.64-Staatsanwaltschaft; Handlung; Anzeige; Tatverdacht; Frist; Nichtanhandnahme; Verfahren; Beschwerdekammer; Solothurn; Sachverhalt; Behörden; Willkürliche; Gericht; Verfügung; Urteil; Recht; Sachen; Obergericht; Nötigung; Polizei; Handlungen; Verfahren; Sicherheit; Verdacht; Anfangsverdacht; Hinweise; Beschwerdeführers; ündet
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 463 (1C_33/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
    Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
    147 I 494 (1F_29/2020)
    Regeste
    Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
    Urteil; Revision; Bundesgericht; Ermächtigung; Verfahren; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Verfahrens; Eröffnung; Staat; Urteils; Entschädigung; Polizeibeamten; Beamten; Revisionsgesuch; Limmattal; Staatsanwalt; Hinweis; Suizid; Kanton; Recht; Hinweisen; über

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2023.183Öffentlichkeit; Gericht; Bundes; Medien; Beschuldigte; Recht; Interesse; Ausschluss; Gerichtsverhandlung; Kammer; Verfahren; Beschuldigten; Interessen; Bundesstrafgerichts; Person; Publikum; Justiz; Saxer/Thurnheer; Publikums; Einzelrichter; Beschwerdekammer; Grundsatz; Bundesanwaltschaft; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Verfahrens
    CA.2020.14ABeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Filter; Verteidigung; Stellung; Kammer; Bundes; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht; Aapos;s; Stellungnahme; Urteils; Affolter; Mandat

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Wolfgang Wohlers, Donatsch, Schweizer, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Wohlers 2. Aufl., Zürich2014