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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 7 StPO vom 2024

Art. 7 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

2 Die Kantone können vorsehen, dass:

  • a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
  • b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 7 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220026NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Aussagen; Beschwerdegegners; Lichkeit; Beweis; Behörde; Gericht; Verfügung; Nichtanhandnahme; Vorfall; Waschküche; Tochter; Tatbestand; Akten; Rechtlich; Verfahren; Person; Entscheid; Schlossen; Beweise; Obergericht; Kammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Tätlichkeiten
    ZHUE210269NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stadt; Belästigung; Verfahren; Sexuell; Stadtrichteramt; Beschwerdegegner; Übertretung; Gericht; Sexuellen; Worte; Behörde; Recht; Verbale; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zürich; Nichtanhandnahme; Verfahren; Tatbestand; Grobe; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Person; Einstellung; Entscheid; Lichkeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.107 (AG.2021.250)Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde am BGer hängig)
    BSBES.2020.156 (AG.2021.112)Nichtanhandnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 463 (1C_33/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
    Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Recht; Hinweis; Verfahrens; Hinweise; Private; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Beschwerdegegner; öffentlich; Hinweisen; Verfahrens; Person; Entgegenstehen; Justiz; Kanton; Akten; Gallen; Privaten; Behörden
    147 I 494 (1F_29/2020)
    Regeste
    Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
    Urteil; Revision; Bundesgericht; Ermächtigung; Verfahren; Verfahren; Verfolgung; Verfahrens; Bundesgerichts; †D; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Eröffnung; Staat; Urteils; Entschädigung; Polizeibeamten; Beamten; Beschwerde; Zeigt; Revisionsgesuch; Limmattal; Staatsanwalt; Hinweis; Gezeigt; Suizid; Angezeigten; Kanton

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2020.14ASchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mr?z; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Erstin; Erstinstanzliche; Stellung; Filter; ?ffnen; Verteidigung; Hinzuf?gen; Kammer; Bundes; Vertrete; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht
    SK.2021.52Schuldig; Beschuldigte; Privat; Wohnung; Privatkl?gerin; Bundes; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Einvernahme; Urteil; Verfahren; Aussage; Aussagen; Wohnungst?r; Besuch; Besuchs; Vorfall; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Besuchsrecht; Bundesstrafgericht; Kammer; Schl?ssel; Berufung; Hauptverhandlung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Wolfgang Wohlers Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung2014
    Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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