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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 7 StGB vom 2024

Art. 7 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 7 Andere Auslandtaten

1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

  • a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
  • b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
  • c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
  • 2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:

  • a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
  • b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
  • 3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

    4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK (1) , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

  • a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
  • b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
  • 5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

    (1) SR 0.101

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 7 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220541Qualifizierte GeiselnahmePrivatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Gerinnen; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Staatsanwalt; Geiseln; Staatsanwaltschaft; Recht; Dolmetscher; Verfahren; Urteil; Verfahren; Geiselnahme; Gericht; Berufungsverhandlung; Zeuge; Beweis; Gungen; Inkl; Einvernahme; Zeugen; Anklage
    ZHUE180337NichtanhandnahmeBeschwerde; Schweiz; Urkunde; Eidesstattliche; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Eidesstattlichen; Recht; Staat; Erhöhte; Wahrheit; Staatsanwaltschaft; Arrest; Beweis; Tatsache; Rechtlich; Glaubwürdigkeit; Gericht; Ausland; Person; Nichtanhandnahme; Falschbeurkundung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 479 (6B_379/2020)
    Regeste
    Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB ; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2).
    Bestechung; Beschwerde; Vertrag; Zahlung; Recht; Beschwerdeführer; Einziehung; Recht; Vertrags; Petrobras; Bestechungszahlung; Vorinstanz; Gesellschaft; Ermessen; Bestechungszahlungen; Möge; Vermögens; Wäre; Gesellschaften; Korruption; Deliktisch; Ersatz; Ersatzforderung; Vermögenswert; Urteil; Bohrschiff; Deliktische; Rechtsgeschäft; Vermögenswerte
    146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Mehrfachen; Schuldig; Verurteilte; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Beschwerdeführerin; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Aufl

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CN.2021.13Berufung; Verfahren; Kammer; Entscheid; Bundes; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; BStGer; Entscheide; Urteil; Beschuldigte; Anklage; Vertrete; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Vertreten; Partei; Berufungsgegnerin; Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Beschuldigten; Berufungserkl?rung; Konto; Berufungsanmeldung; Guthaben; Herrn; Urteils
    CN.2021.14Berufung; Bundes; Verfahren; Schuldig; Kammer; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; Entscheid; Entscheide; BStGer; Urteil; Anklage; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Vertrete; Vertreten; Berufungserkl?rung; Partei; Berufungsgegnerin; Verfahrens; Verfahren; Beschwerde; Beschuldigten; Urteils; Herrn; Ersatz
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