OBG Art. 7 - Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
Einleitung zur Rechtsnorm OBG:
Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.
Art. 7 OBG vom 2025
Art. 7 Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
1 Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG (1) , die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG (2) angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt. (3)
2 Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen.
3 Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.
4 Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
(1) [SR 741.01]
(2) [SR 741.71]
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.