MVG Art. 7 - Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 7 MVG vom 2024

Art. 7 Bundesgesetz
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Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 50 (8C_695/2008)Art. 47 Abs. 1 MVG; Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst. Die Altersrente der Militärversicherung ist auch dann auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes, welcher der vorhergehenden Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde liegt, auszurichten, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt worden ist (E. 5). Invalide; Invalidenrente; Militärversicherung; Altersrente; Rente; Jahresverdienst; Renten; Kürzung; Jahresverdienstes; Gesetzes; Haftung; Invalidenrenten; Botschaft; SUVA-MV; AHV-Rentenalter; Bundesgesetz; Inkrafttreten; Ratio; Bezüger; Regelung; Altersrenten; Umwandlung; Entscheid; Gesundheit; Bundesgericht; Erwägungen; Ergebnis
123 V 88Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. Verdienst; Überentschädigung; Vorsorge; Leistung; Invalide; Erwerbseinkommen; Unfall; Vorsorgeeinrichtung; Unfallversicherung; Leistungen; Verordnung; Rente; Schaden; Überentschädigungsberechnung; Recht; Invalidenrente; Verdienstes; Sozialversicherung; Militärversicherung; Regelung; Schadenminderungspflicht; Wirte; Renten; Invalidenleistung; Einkommen; Invalidität; Verwaltungsgericht; Anspruch; Bundesrat; Vorschrift