CPM Art. 7 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPM:



Art. 7 CPM dal 2024

Art. 7 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 7 Partecipazione di civili (1)

1 Se a un reato puramente militare (art. 61–85) o a un reato contro la difesa nazionale o contro la forza difensiva del Paese (art. 86–107) hanno partecipato, insieme a persone sottoposte al diritto penale militare, anche altre persone, queste sono pure punibili secondo il presente Codice.

2 Se a un reato comune (art. 115–179), a un genocidio, a un crimine contro l’umanit (art. 108, 109 e 114a) o a un crimine di guerra (art. 110–114a e 139) hanno partecipato, insieme a persone sottoposte al diritto penale militare, anche altre persone, queste rimangono soggette al diritto penale ordinario. È fatto salvo l’articolo 221a.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 18 giu. 2010 sulla modifica di leggi federali per l’attuazione dello Statuto di Roma della Corte penale internazionale, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 4963; FF 2008 3293).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 100Art. 43 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; Voraussetzungen der Verwahrung und ihr Verhältnis zu ambulanten Massnahmen. Unheilbare, hochgefährliche sowie behandlungsfähige, kurz- oder mittelfristig gefährliche Täter sind von Anfang an zu verwahren. Bestehen dagegen kurz- oder mittelfristig gute Heilchancen und erscheint eine Verwahrung derzeit nicht notwendig, muss aber einer in bestimmten Situationen trotz Behandlung möglichen Gefahr mit sichernden Mitteln begegnet werden können, kann ein Strafvollzug mit ambulanter Massnahme angezeigt sein (E. 2). Verschlechtert sich der Zustand des Täters, kann nachträglich die Verwahrung angeordnet werden (E. 3). Massnahme; Täter; Behandlung; Verwahrung; Massnahmen; Freiheit; Vollzug; Anstalt; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; Gefahr; Vollzug; Recht; Anstalt; Sinne; Sicherheit; Kanton; ächst
101 Ia 427Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). ärische; Müller; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Kommission; Obwalden; Gerichtsbarkeit; Uniform; Instruktorenwagen; Militärstrafrecht; Kantons; Zuständigkeit; Zusammenhang; Person; Fahrzeug; Vorschrift; Personen; Widerhandlung; Bundes; Bestrafung; Missachtung; Sinne; Verkehrsübertretung; Delikt