GlG Art. 7 - Klagen und Beschwerden von Organisationen

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 7 GlG vom 2020

Art. 7 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 7 Klagen und Beschwerden von Organisationen

1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen sinngemäss.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2006.00007Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher PflegepersonalStadt; Polizei; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Besoldung; Zulage; Zulagen; Bezirksrat; Arbeit; Krankenschwester; Kanton; Pflege; Funktion; Krankenschwestern; Krankenpflegenden; Einreihung; Gesundheits; Besoldungsklasse; -pfleger; Zeitraum; Entlöhnung; Tätigkeit; Krankenschwestern/; Berufsgruppe
ZHPB.2006.00006Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher ErgotherapierendenStadt; Polizei; Ergotherapie; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Besoldung; Zulage; Zulagen; Bezirksrat; Kanton; Arbeit; Gesundheits; Einreihung; Funktion; Besoldungsklasse; Zeitraum; Entlöhnung; Berufsgruppe; Tätigkeit; Differenz; Berufe; Gesundheitswesen; Differenzzulage; Berufsverbände
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 393Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 und 5 GlG; Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung. Zur Passivlegitimation des Kantons bei auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren gegen vom Kanton abhängige, aber rechtlich selbständige Spitalträger (E. 3). Arbeitsplatzbewertung mit Hilfe der vereinfachten Funktionsanalyse; einheitliche Methode und Bewertung der Kriterien für alle Funktionen; Problematik der Gewichtung der einzelnen Kriterien (E. 6). Unzulässigkeit eines Minusklassenentscheides (E. 5.2), mit dem der Arbeitgeber vom Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen will (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung; E. 7). Unterscheidung der Überführung in eine höhere Klasse nach Dienstalter und nach Frankenbetrag (E. 5.2 und 8.1). Die frankenmässige Überführung kann die zuvor bestehende Diskriminierung fortführen (E. 8.2-8.4). Funktion; Verwaltungsgericht; Funktionen; Arbeit; Kanton; Lohnklasse; Krankenschwester; BERESO; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Vergleich; Überführung; Besoldung; Bewertung; Solothurn; Kriterium; Verfahren; Gutachterin; Minusklassenentscheid; Lohnklassen; Klage; Arbeitsplatzbewertung; Stationsleiterin; Recht; Staat

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann, Frei Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Kaufmann, Frei Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009