FADP Art. 7 - Data protection by design and data protection by default

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 7 FADP from 2023

Art. 7 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 7 Data protection by design and data protection by default

1 The controller is obliged to arrange the data processing in technical and organisational terms so that the data protection regulations, and in particular the principles under Article 6, are respected. It shall take account of this from the planning stage.

2 The technical and organisational measures must in particular be appropriate with regard to the state of the art, the nature and the extent of the data processing and the risk that the processing poses to the data subject'"s personality or fundamental rights.

3 The controller is obliged to ensure by means of suitable default settings that the processing of personal data is limited to the minimum required for the purpose intended, unless the data subject specifies otherwise.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 7 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150018DatenschutzDaten; Recht; Beklagte; Beklagten; Person; Personen; Behörde; Gericht; Behörden; Agreement; US-Behörden; Interesse; Datenschutz; Personendaten; Sinne; Klage; Parteien; Rechtfertigung; Ausland; Agreements; Datenlieferung; Persönlichkeit; Anklage; Über; Datenbekanntgabe; Massnahme
GRSK1 2021 45Irreführung der Rechtspflege etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Schuld; Unfall; Fahrzeug; Person; Verfahren; Beweis; Video; Stunden; Alkohol; Interesse; Kanton; Berufung; Verfahrens; Tagessätze; Gutachten; Betäubungsmittel; Anzeige; Anklage; Kantons; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 77 (1C_428/2016)Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5). Interesse; Zugang; Person; Personen; Daten; Interessen; Transportunternehmen; Schutz; Öffentlichkeit; Recht; Gefährdung; Massnahme; Datenschutz; Störungen; Zugangsgewährung; Informationen; Privat; Urteil; Gefährdungen; Verkehr; Bekanntgabe; Dokument; Schweiz; Massnahmen; Ereignis; Zwischenfälle
142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Recht; Bundes; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Veröffentlichung; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Publikation; Recht; Interesse; Personendaten; Geheimhaltung; Nikon; Verfügungen; Textstellen; Öffentlichkeit; Verwaltung; Verfahren; Entscheide; Kartellgesetz; Verfahren; Datenschutz; MARTENET

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand zum Datenschutzgesetz2008