BPR Art. 7 - Vorzeitige Stimmabgabe
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 7 BPR vom 2022
Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe
1 Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
2 Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.
3 Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
4 Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.