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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 69a ZGB vom 2024

Art. 69a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 69a 2. Buchführung (1)

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts (2) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
(2) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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