Codice civile svizzero (CCS) Art. 699

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 699 CCS dal 2025

Art. 699 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 699 Diritto di accesso ed opposizione 1. Accesso

1 L’accesso ai boschi, alle selve ed ai pascoli e la raccolta di bacche selvatiche, funghi e simili cose sono concessi ad ognuno, secondo l’uso locale, riservate le disposizioni proibitive che l’autorità competente può emanare, limitatamente a certi fondi, nell’interesse delle colture.

2 Il diritto cantonale può decretare ulteriori disposizioni circa l’accesso ai fondi altrui per l’esercizio della caccia o della pesca.


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Art. 699 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/205être; âturage; énal; énale; ’au; âturages; ’il; Ministère; égligence; égal; édéral; éleveur; -entrée; ésion; Auteur; édestre; ’elle; était; èrement; ’accident; éléments; Alpage; écembre; Chambre; éposé; ésions
VDHC/2020/566été; énéral; énérale; Appel; Administration; Assemblée; écision; ’appel; érêt; évrier; Appelant; était; Appelante; Ordre; ésident; écembre; édure; égal; Intimée; Actionnaire; èces; éposé; élai; écisions; énéfice
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00162Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebsässig; Genossenschaftswegs; Drittpersonen; Bestimmungen; Sperrung; Sicherheit; Enteignungsweg; LandwirtschaftsG; ­reichende; Grundlage; Stras­­sen; Gewährleistung; Schiessbetriebs; Übrigen; Massnahme; Beachtung; Voraussetzungen; Vielmehr; Einräumung; Schiessdienstbarkeit; Interesse; Verhältnismässigkeitsprinzip; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Grundriss
SOVWBES.2016.210Bauen ausserhalb der Bauzone (Tannenbaumkultur)Parzelle; Tannen; Brunnen; Anlage; Bestockung; Feuerstelle; Bewilligung; Einfriedigung; Welschenrohr; Bäume; Tannenbaumkultur; Verwaltungsgericht; Grundstück; Wasser; Anlagen; Baute; Schuppen; Bauzone; Zufahrt; Mergelbelag; Sitzplatz; Steintisch; Jurasteinblöcke; Landwirtschaft; Bauten; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer
109 Ia 76Pilzsammelverbot; Art. 699 ZGB; Gemeindeautonomie. 1. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (E. 3b). 2. Beurteilung eines auf drei Jahre beschränkten, absoluten Pilzsammelverbotes für das Gebiet einer ganzen Gemeinde (E. 3c und 3d). Gemeinde; Pilze; Regierung; Pilzen; Pilzsammelverbot; Kanton; Schutz; Kantons; Sammeln; Aneignung; Verbot; Sumvitg/Somvix; Interesse; Gebiet; Gemeinden; Massnahme; Pilzschutz; Aneignungsrecht; Pflanzen; Bundesgericht; Beschluss; Beeren; Graubünden; Gemeindeautonomie; Erwägungen; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBerner Kommentar zum ZGB1975
Robert HaabZürcher Kommentar1938