ZGB Art. 699 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 699 ZGB vom 2025

Art. 699 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 699 Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt

1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 699 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/205être; âturage; énal; énale; ’au; âturages; ’il; Ministère; égligence; égal; édéral; éleveur; -entrée; ésion; Auteur; édestre; ’elle; était; èrement; ’accident; éléments; Alpage; écembre; Chambre; éposé; ésions
VDHC/2020/566été; énéral; énérale; Appel; Administration; Assemblée; écision; ’appel; érêt; évrier; Appelant; était; Appelante; Ordre; ésident; écembre; édure; égal; Intimée; Actionnaire; èces; éposé; élai; écisions; énéfice
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00162Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebsässig; Genossenschaftswegs; Drittpersonen; Bestimmungen; Sperrung; Sicherheit; Enteignungsweg; LandwirtschaftsG; ­reichende; Grundlage; Stras­­sen; Gewährleistung; Schiessbetriebs; Übrigen; Massnahme; Beachtung; Voraussetzungen; Vielmehr; Einräumung; Schiessdienstbarkeit; Interesse; Verhältnismässigkeitsprinzip; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Grundriss
SOVWBES.2016.210Bauen ausserhalb der Bauzone (Tannenbaumkultur)Parzelle; Tannen; Brunnen; Anlage; Bestockung; Feuerstelle; Bewilligung; Einfriedigung; Welschenrohr; Bäume; Tannenbaumkultur; Verwaltungsgericht; Grundstück; Wasser; Anlagen; Baute; Schuppen; Bauzone; Zufahrt; Mergelbelag; Sitzplatz; Steintisch; Jurasteinblöcke; Landwirtschaft; Bauten; Frist
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer
109 Ia 76Pilzsammelverbot; Art. 699 ZGB; Gemeindeautonomie. 1. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (E. 3b). 2. Beurteilung eines auf drei Jahre beschränkten, absoluten Pilzsammelverbotes für das Gebiet einer ganzen Gemeinde (E. 3c und 3d). Gemeinde; Pilze; Regierung; Pilzen; Pilzsammelverbot; Kanton; Schutz; Kantons; Sammeln; Aneignung; Verbot; Sumvitg/Somvix; Interesse; Gebiet; Gemeinden; Massnahme; Pilzschutz; Aneignungsrecht; Pflanzen; Bundesgericht; Beschluss; Beeren; Graubünden; Gemeindeautonomie; Erwägungen; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBerner Kommentar zum ZGB1975
Robert HaabZürcher Kommentar1938