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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 698 ZGB vom 2024

Art. 698 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 698 9. Unterhaltspflicht

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 698 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Lichen; Toranlage; Einfriedung; übung; Interesse; Berufungsklägers; Ahren; Ausübung; Vorinstanz; Rechtlich; Wegrecht; Lastet; Liegenschaft; Parteien; Berechtigte; Rechtliche; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Entscheid; Interessen; Lasse
LU1C 11 51Art. 741 Abs. 2 ZGB. Aufteilung der Unterhaltskosten für eine Unterstation, die der Feinverteilung des Warmwassers dient, auf die Dienstbarkeitsparteien.Zimmer; Warmwasser; Verteilschlüssel; Zimmerzahl; Klägerinnen; Grundstück; Vorinstanz; Wohnung; Aufteilung; Unterhaltskosten; Heizwärme; Unterstation; Feinverteilung; Warmwassers; Verteilung; Beschwerde; Wohnungen; Werden; Häuser; Miteigentümer; Grundstücke; Zentrale; Vorinstanzliche; Verfüge; Personen; Dient; Bezogene; Zimmerzahlen; Zentralen; Anlage
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