Obligationenrecht (OR)
Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:
Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Art. 698 OR vom 2025
Art. 698 Die Generalversammlung I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;3. (1) die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;5. (2) die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;6. (2) die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;7. (4) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;8. (4) die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;9. (4) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. (7)
3 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6679]; [BBl 2008 1589]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
(4) (5)
(5) (6)
(6) (8)
(7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ([AS 1992 733]; [BBl 1983 II 745]).
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.