Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 698 OR vom 2025

Art. 698 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 698 Die Generalversammlung I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • 2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
  • 3. (1) die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
  • 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
  • 5. (2) die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
  • 6. (2) die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
  • 7. (4) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
  • 8. (4) die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
  • 9. (4) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. (7)
  • 3 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:

  • 1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
  • 2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
  • 3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
  • 4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. (4)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) (5)
    (5) (6)
    (6) (8)
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 698 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHKF180048Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine AnwaltskörperschaftAnwalt; Anwalts; Anwälte; Anwältin; Anwältinnen; Anwaltskörperschaft; Unabhängigkeit; Anwälten; Nicht-Anwälte; Verwaltungsrat; Mandat; Nicht-Anwälten; Beruf; Aufsichtskommission; Nicht-Anwalt; Aktionär; Gesuch; Organ; Bundesgericht; Organisation; Gesellschaft; Gesuchs; Gesuchsteller; Person; Hilfsperson; Entscheid
    ZHHE150143Einberufung der GeneralversammlungGeneralversammlung; Beklagten; Aktien; Traktanden; Begehren; Einberufung; Verwaltungsrat; Parteien; Parteientschädigung; Zürcher; Klage; Höhe; Beklagte:; Aktionär; Kommentar; TANNER; Richter; Kanton; Kläger:; Entscheid; Kantons; Urteil; Aktienkapital; Klägers; Antrag; Frist; Gerichtsgebühr; Bundesgericht; Handelsgericht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.30-Berufung; Gesuch; Urteil; Revisionsstelle; Liquidation; Verfahren; Gesellschaft; Obergericht; Berufungsklägerin; Frist; Auflösung; Handelsregister; Organ; Gesuchsgegnerin; Amtsgerichtspräsident; Zustand; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Urteils; Recht; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten
    SOZKBER.2021.4-Berufung; Gesuch; Revisionsstelle; Urteil; Verfahren; Berufungsklägerin; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Handelsregister; Auflösung; Gesellschaft; Solothurn; Frist; Zustand; Organ; Recht; Handelsregisteramt; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Liquidation; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Urteils; Gesuchsteller; Amtsgerichtspräsidenten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
    148 III 69 (4A_496/2021)
    Regeste
    Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
    Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung
    B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung