Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 697d OR vom 2025

Art. 697d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697d Bei Ablehnung durch die Generalversammlung (1)

1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

  • 1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
  • 2. bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
  • 2 Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

    3 Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 697d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBR.2010.2Art. 8, insbes. Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b, Art 13 BGFA (SR 935.61). Anwälte, die als Angestellte einer als Kapitalgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei tätig sind, sind vom Eintrag in das Anwaltsregister ausgeschlossenAnwalt; Anwälte; Quot; Gesuch; Anwältin; Entscheid; Anwaltskammer; Gesuchsteller; Recht; Kapitalgesellschaft; Anwältinnen; Auslegung; Beruf; Kanton; Anwaltskanzlei; Kapitalgesellschaften; Beschwerdeschrift; Anwaltskanzleien; Zulassung; Register; Wortlaut; Hinweis; Anwälten; Organ; Anwaltsregister; Kantons
    SGBR.2010.2Entscheid Art. 8, insbes. Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b, Art 13 BGFA (SR 935.61). Anwälte, die als Angestellte einer als Kapitalgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei tätig sind, sind vom Eintrag in das Anwaltsregister ausgeschlossen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Januar 2011, BR.2010.2). Anwalt; Anwälte; Quot; Gesuch; Anwältin; Anwaltskammer; Gesuchsteller; Entscheid; Recht; Kapitalgesellschaft; Anwältinnen; Auslegung; Beruf; Kanton; Anwaltskanzlei; Kapitalgesellschaften; Beschwerdeschrift; Anwaltskanzleien; Zulassung; Register; Wortlaut; Hinweis; Anwälten; Organ; Organisation; önnte