OR Art. 696 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 696 OR from 2024

Art. 696 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 696 (1)

(1) Repealed by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), with effect from 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 696 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ170017UnterhaltVorinstanz; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Parteien; Berufung; Unterhalts; Kinder; Konkurs; Kinderunterhalt; Recht; Einkommens; Ziffer; Teuerung; Behauptung; Verfahren; Beweis; Auslegung; Kinderunterhalts; Vorbringen; Gericht; üsse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Gesellschaft; Recht; Jahresrechnung; Handelsgericht; Beschluss; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Rechtsschutzinteresse; Konzernprüferin; Jahresrechnungen; Aktien; Unabhängigkeit; Rechnung; Unregelmässigkeiten; Geschäftsjahre; Verfahren; FORSTMOSER/; Revisionsbericht; Verwaltung
132 III 71Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR). Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1). Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2). Einsicht; Aktionär; Auskunft; Generalversammlung; Konzern; Aktionärs; Jahresrechnung; Jahresrechnungen; Gesellschaft; Aktionärsrechte; Revision; Konzernrechnung; Auskunfts; Ausübung; Begehren; Revisionsberichte; Einsichts; Recht; Tochtergesellschaft; Urteil; Verwaltungsrat; Unterlagen; Tochtergesellschaften; Aktien; Obergericht; Beteiligungen; FORSTMOSER; Bundesgericht; Einsichtsrecht; Informations