Art. 696 (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ170017 | Unterhalt | Klagte; Vorinstanz; Beklagten; Einkommen; Partei; Unterhalt; Parteien; Berufung; Unterhalts; Kinder; Konkurs; Recht; Kinderunterhalt; Recht; Einkommens; Rungen; Lasse; Ziffer; Teuerung; Behauptung; Vorinstanzlich; Diesbezüglich; Verfahren; Vorinstanzliche; Beweis; Auslegung; Habe; Bezahlen; Kinderunterhalts; Verpflichtet |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 453 (4C.45/2006) | Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). | Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Gesellschaft; Recht; Jahresrechnung; Handelsgericht; Beschluss; Focht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Angefochten; Rechtsschutzinteresse; Konzernprüferin; Jahresrechnungen; Aktien; Unabhängigkeit; Rechnung; Unregelmässigkeiten; Unabhängig; Unabhängige; Verfahren; Geschäftsjahre; FORSTMOSER/; Revisionsbericht |
132 III 71 | Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR). Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1). Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2). | Einsicht; Aktionär; Auskunft; Generalversammlung; Konzern; Aktionärs; Jahresrechnung; Jahresrechnungen; Gesellschaft; Aktionärsrechte; Revision; Konzernrechnung; Auskunfts; Ausübung; Begehren; Revisionsberichte; Einsichts; Recht; Tochtergesellschaft; Urteil; Verwaltungsrat; Unterlagen; Tochtergesellschaften; Obergericht; Aktien; Erlangte; Beteiligungen; Verlangte; FORSTMOSER; Bundesgericht |