ZGB Art. 694 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 694 ZGB vom 2025

Art. 694 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 694 Wegrechte a. Notweg

1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.


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Art. 694 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150052Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Berufung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Recht; Zufahrt; Massnahme; Vorinstanz; Anspruch; Parzelle; Grundstücks; Entscheid; Notweg; Kat-Nr; Einfahrt; Parteien; Tankstelle; Strasse; Auflage; Urteil; Berufungsklägerin; Massnahmen; Berufungsverfahren; Granitblöcke; Sinne; Berufungsbeklagte; Granitsteine; Verfahren; ührt
ZHLB110023Notweg, Ablösung Dienstbarkeit, Schonende Ausübung; Privates Wissen des GerichtsBeklagten; Platten; Zugang; Grundstück; Wiese; Wiesenweg; Treppe; Interesse; Widerklage; Parteien; Bezirksgericht; Klage; Recht; Streit; Grundstücke; Berufung; Zimmer; Meter; Notweg; Löschung; Sicht; Klägers; Fotos; Garten; Rampe; üngliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/64Urteil Strassenrecht, Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 und Art. 14 StrG (sGS 732.1), Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700).Voraussetzungen zur Umklassierung eines Gemeindewegs 2. Klasse in eine Gemeindestrasse 3. Klasse zwecks Sicherung der strassenmässigen Erschliessung im Interesse von Land- und Forstwirtschaft. Nicht erforderlich ist, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegrechts erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2012/64). Grundstück; J-weg; Gemeinde; Beschwerde; Klasse; Quot; Gemeindestrasse; Strasse; Grundstücks; Vorinstanz; J-wegs; Beschwerdegegner; Strassen; Erschliessung; Umklassierung; Entscheid; Zufahrt; Interesse; Assek-; Recht; Gemeindestrassen; Gebäude; Assek-Nr; Rekurs; Motorfahrzeugverkehr; Beschwerdebeteiligte
AGAGVE 2000 5B. Sachenrecht5 Art. 694 ZGB; Notwegrecht.Ist die notwegsbelastete Parzelle überbaut, hat sich der Notwegsberechtigte grundsätzlich in den von ihm beanspruchten Grundstücksteil einzukaufen (E. 5).Analoge Anwendung der enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregelnim erstinstanzlichen Notwegprozess (Erw.... Notweg; Grundstück; Beklagten; Entschädigung; Vorinstanz; Apos; Notwegrecht; Grundstücks; Enteignete; Einkauf; Recht; Obergericht; Enteignung; Verkehrswert; Landwert; Parteien; Begehren; Enteigneten; Servitut; Parteikosten; Verfahren; Einräumung; Notwegrechts; Kommentar; Differenz; Zivilrecht; überbauten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 17 (5A_307/2023)
Regeste
Art. 694 Abs. 1 ZGB ; Anspruch auf einen Notweg; zur Frage der Anrechenbarkeit des missbräuchlichen Verhaltens des für die Abgeschnittenheit verantwortlichen früheren Eigentümers. Dem Erben des Eigentümers, der die Abgeschnittenheit verursacht hat, kann die von seinem Rechtsvorgänger bewusst geschaffene Wegnot nicht entgegengehalten werden (E. 4).
étaire; été; état; était; écessité; écessaire; Intimée; Enclave; Enclavement; Arrêt; -fonds; éder; évrier; éré; écité; édé; Cette; éhicule; étant; écision; éposée; érieurement; élibéré; Accès; érité; -même; éhicules; écitée; Tribunal; -après:
136 III 130 (5A_500/2009)Art. 694 ZGB; Notweg für ein überbautes Grundstück; Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht. Die rechtskräftige Feststellung der zuständigen Behörden, dass nach öffentlichem Recht eine hinreichende Zufahrt zu einem Grundstück besteht, ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung der Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder nicht (E. 2-5). Notweg; Zufahrt; Grundstück; Parzelle; Recht; Wegenot; Notweges; Einräumung; Erschliessung; Urteil; Beschwerde; Baubewilligung; Anspruch; Beschwerdegegner; Treppe; P-strasse; Parkplätze; Notwegrecht; Sinne; Eigentümer; Bundesgericht; Treppen; Strasse; Einstellhalle; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Robert HaabZürcher Kommentar1977