SCC Art. 693 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 693 SCC from 2024

Art. 693 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 693 c. Change of circumstances

1 If circumstances change, the servient owner may request that the route of the pipe, cable or conduit be altered in accordance with his or her interests.

2 The costs of such re-routing are normally borne by the owner of the dominant property.

3 However, where justified by special circumstances, an appropriate portion of the costs may be charged to the servient owner.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 693 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/645-été; Sàrl; établi; Expert; étaire; Appel; Selon; éplacement; égé; éfendeurs; ètre; éton; étonnier; état; éter; étaires; étaient; ètres; ésident; Entreprise; âtiment; écessaire; énagement; ègle; épens; étant
LU7H 15 178Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3).Vertrag; Grundeigentümer; Verlegung; Grundstück; Recht; Leitung; Abgabe; Enteignung; Grundeigentümerin; Interesse; Durchleitung; Grundstücks; Vertrags; Gemeinde; Urteil; Hinweis; Hinweisen; Verhältnis; Durchleitungsdienstbarkeit; Bundes; Minderwert; Verlegungsanspruch; Verwaltung; Überbauung; Entschädigung; Leistung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1988.24Übernahme privater ErschliessungsanlagenLeitung; Enteignung; Übernahme; Instruktionsverhandlung; Einkauf; Enteignungsentschädigung; Klägers; Verwaltungsgericht; Anlage; Gemeinde; Erstellung; Entschädigung; Anwartschaft; Einkaufssummen; Vorteil; Urteil; Eigentümer; Vertrauen; Nutzungsplan; Verhältnisse; Umstand; Bauparzellen; Liegenschaften; Erstellungskosten; Vermögenswert; Anschlüsse; ällt
AGAGVE 2000 131AGVE 2000 131 S.562 2000 Verwaltungsbehörden 562 [...] 131 Erschliessungsanlagen. - Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung....Leitung; Eigentum; Leitungen; Reglement; Recht; Gemeinde; Talrai; Liegenschaft; Wasserversorgung; Rückwirkung; Regelung; Wasserreglement; Parzelle; Vorschriften; Gemeinderat; Baudepartement; Talraistrasse; Gebäude; Hausanschluss; Reglemente; Verwaltungsbehörden; Wasserleitung; Sachverhalt; Hydrant; Raumplanungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 371Feststellungsklage (Art. 25 BZP). Interesse an sofortiger Feststellung. Voraussetzungen, unter denen auf Feststellung geklagt werden kann, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre (Erw. 2). Leitungsdienstbarkeit; Verlegung der Leitung; Kostenpflicht. 1. Begründung einer Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks, das im Eigentum des Staates (eines Kantons) steht und entweder zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch gehört (Art. 6, 664 Abs. 1, 944 Abs. 1 ZGB; Erw. 3). 2. Nichtigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages wegen Fehlens der bundesrätlichen Bewilligung im Sinne von Art. 23 des BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (Erw. 4 Abs. 1). Kann eine Dienstbarkeit für eine unterirdische Starkstromleitung ohne Grundbucheintrag entstehen? (Art. 676 Abs. 2 und 3, 691 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 46 ElG; Erw. 4 Abs. 2). Einigung der Parteien darüber, dass die Frage, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, auf Grund der Annahme zu beurteilen ist, das Durchleitungsrecht sei gültig begründet worden (Erw. 4 Abs. 3). 3. Die Verlegung von Leitungen, die Gegenstand einer frei vereinbarten Dienstbarkeit sind, wird trotz der missverständlichen deutschen Fassung von Art. 742 Abs. 3 ZGB in allen Punkten, namentlich auch hinsichtlich der Kosten, durch Art. 693 ZGB geregelt (Erw. 5). 4. Tragweite von Art. 693 Abs. 2 und 3 ZGB. Gesetzeslücke? Einschränkende Auslegung von Art. 693 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6-8). Wann liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 693 Abs. 3 ZGB vor? (Erw. 9-11). Verlegung; Leitung; Durchleitung; Recht; Kanton; Durchleitungsrecht; Stück; Bundes; Regel; Grundstück; Sinne; Feststellung; Parteien; Schaffhausen; Leitungen; Berechtigte; LIVER; Leistung; Durchleitungsrechte; Kabel; Interesse; Kantons; Sachen; Berechtigten; Grundbuch; Kosten; Grundeigentümer; Geissbergwald; Dienstbarkeitsvertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5940/2016HochspannungsleitungenPlangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Bundes; Verfahren; Hochspannungsfreileitung; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; BVGer; Leitung; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Plangenehmigungsverfahren; Betrieb; Durchleitung; Bewilligung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfügung
A-3539/2016EnteignungRecht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Bundes; Hochspannungsleitung; Urteil; Daten; Verfahren; Grundstück; Anlage; ESchK; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Plangenehmigungsverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Enteignungsverfahren; Zweck; Über; Leitung; Starkstromanlage; BVGer; Plangenehmigungsverfügung; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler 3.A.2007