CCS Art. 691 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 691 CCS dal 2025

Art. 691 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 691 Condotte a. Obbligo di tollerarle

1 Ogni proprietario è tenuto, dietro piena indennità, a tollerare nel suo fondo le linee e condutture destinate all’allacciamento di un altro fondo, se l’allacciamento non può essere eseguito altrimenti o può esserlo solo con spese eccessive. (1)

2 Queste prestazioni non possono essere richieste in virtù dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l’espropriazione.

3 Su richiesta dell’avente diritto o del proprietario gravato, tali condotte sono iscritte come servitù nel registro fondiario a spese dell’avente diritto. Il diritto di condotta è opponibile all’acquirente di buona fede anche senza iscrizione. (1)

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 691 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Rechte; Grundregister; Über; Grundstückes; Überbau; Verfahren; Bereich; Grundprotokoll; Rechtsbegehren; Eintrag; Überbaurecht; Bereinigung; Eintragung; Scheune; Anschluss; Rechtsverhältnisse; Urteil
VDHC/2022/129’effet; ’appel; ésidente; épens; écision; ’il; étaire; ’ordonnance; ésente; évrier; ’octroi; ’ils; étaires; ’elle; ébit; ’autorité; ’exécution; écitée; éjudice; érêt; érants; Présidente; ’arrondissement; Côte; écitées
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Olten; Vereinbarung; Anschlussgebühr; Gebühr; Recht; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gebäudeversicherung; Leitungen; Gewässer; Kanton; Gebühren; Gewässerschutz; Anlagen; Bundes; Gemeinde; Regel; Gösgerstrasse; Entwässerung
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Enteignung; Quot; Recht; Leitung; Grundstück; Abwasser; Grundstücke; Beschwerde; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entschädigung; Entscheid; Regierung; Parzelle; Schätzungskommission; Dienstbarkeitsvertrag; Fläche; Zweck; Über; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Verbandskanal; Gemeinde; Beschwerdeführers; Kanalisation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 269 (5A_413/2009)Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen, unter denen der Grundeigentümer ein Notleitungsrecht erlangen kann. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leitung ohne Inanspruchnahme des mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücks nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden kann, muss das Gericht eine Abwägung der Parteiinteressen vornehmen. Es hat die Grösse der Last, die dem Grundeigentümer durch die Durchleitung entsteht, mit dem Vorteil zu vergleichen, den der benachbarte Eigentümer daraus erlangt (E. 5). étaire; être; édé; époux; Immeuble; été; Inscription; Tribunal; établi; édéral; Durchleitung; écessaire; Installation; épendante; Durchleitungsrecht; énéfice; érants; établissement; éder; érêts; Commentaire; Intérêt; Extrait; Arrêt; Grundeigentümer; éjà; étages; Usage; électricité; Genève
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Einwirkungen; Recht; Bauarbeiten; Schädigung; Grundstück; Schaden; Interesse; Eigentum; Bahnhofstrasse; Handelsgericht; Bundesgericht; Eigentums; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Kommentar; Schweiz; Schadenersatz; Grundstücke; Liegenschaft; Alexandre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, ReyBasler Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2011
Rey, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1998