ZGB Art. 691 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 691 ZGB vom 2025

Art. 691 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 691 Durchleitungen a. Pflicht zur Duldung

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. (1)

2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 691 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Rechte; Grundregister; Über; Grundstückes; Überbau; Verfahren; Bereich; Grundprotokoll; Rechtsbegehren; Eintrag; Überbaurecht; Bereinigung; Eintragung; Scheune; Anschluss; Rechtsverhältnisse; Urteil
VDHC/2022/129’effet; ’appel; ésidente; épens; écision; ’il; étaire; ’ordonnance; ésente; évrier; ’octroi; ’ils; étaires; ’elle; ébit; ’autorité; ’exécution; écitée; éjudice; érêt; érants; Présidente; ’arrondissement; Côte; écitées
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Olten; Vereinbarung; Anschlussgebühr; Gebühr; Recht; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gebäudeversicherung; Leitungen; Gewässer; Kanton; Gebühren; Gewässerschutz; Anlagen; Bundes; Gemeinde; Regel; Gösgerstrasse; Entwässerung
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Enteignung; Quot; Recht; Leitung; Grundstück; Abwasser; Grundstücke; Beschwerde; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entschädigung; Entscheid; Regierung; Parzelle; Schätzungskommission; Dienstbarkeitsvertrag; Fläche; Zweck; Über; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Verbandskanal; Gemeinde; Beschwerdeführers; Kanalisation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 269 (5A_413/2009)Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen, unter denen der Grundeigentümer ein Notleitungsrecht erlangen kann. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leitung ohne Inanspruchnahme des mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücks nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden kann, muss das Gericht eine Abwägung der Parteiinteressen vornehmen. Es hat die Grösse der Last, die dem Grundeigentümer durch die Durchleitung entsteht, mit dem Vorteil zu vergleichen, den der benachbarte Eigentümer daraus erlangt (E. 5). étaire; être; édé; époux; Immeuble; été; Inscription; Tribunal; établi; édéral; Durchleitung; écessaire; Installation; épendante; Durchleitungsrecht; énéfice; érants; établissement; éder; érêts; Commentaire; Intérêt; Extrait; Arrêt; Grundeigentümer; éjà; étages; Usage; électricité; Genève
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Einwirkungen; Recht; Bauarbeiten; Schädigung; Grundstück; Schaden; Interesse; Eigentum; Bahnhofstrasse; Handelsgericht; Bundesgericht; Eigentums; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Kommentar; Schweiz; Schadenersatz; Grundstücke; Liegenschaft; Alexandre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, ReyBasler Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2011
Rey, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1998