Art. 691 6. Durchleitungen
1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. (1)
2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE150002 | Eintragung dinglicher Rechte | Kat-; Kat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Partei; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Zulasten; Beklagten; Rechte; Grundregister; Über; Chlus; Grundstückes; Seitig; Überbau; Verfahren; Bereich; Grundprotokoll; Rechtsbegehren; Eintrag; Überbaurecht; Bereinigung; Eintragung; Scheune; Anschluss |
LU | 7H 15 178 | Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Vertrag; Grundeigentümer; Verlegung; Recht; Grundstück; Wäre; Leitung; Abgabe; Enteignung; Grundeigentümerin; Interesse; Durchleitung; Rechtlich; Grundstücks; Gemeinde; Vertrags; Urteil; Hinweis; Hinweisen; Verhältnis; Durchleitungsdienstbarkeit; KEntG; Vertraglich; Minderwert; Verlegungsanspruch; Werden; Aufgr; Verwaltung; Überbauung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.226 | Kanalisationsanschlussgebühr | |
SG | B 2009/48 | UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 269 (5A_413/2009) | Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen, unter denen der Grundeigentümer ein Notleitungsrecht erlangen kann. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leitung ohne Inanspruchnahme des mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücks nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden kann, muss das Gericht eine Abwägung der Parteiinteressen vornehmen. Es hat die Grösse der Last, die dem Grundeigentümer durch die Durchleitung entsteht, mit dem Vorteil zu vergleichen, den der benachbarte Eigentümer daraus erlangt (E. 5). | Servitude; Conduite; Celle; Parcelle; D'une; Propriétaire; Droit; Cette; Canalisations; Fonds; Chaufferie; Conclu; être; Travaux; Charge; Registre; Cours; Inscription; Recourants; Excessif; Intimés; époux; Recours; L'immeuble; été; Passage; Faveur; Multiples; Foncier; Tribunal |
114 II 230 | Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). | Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Bauarbeiten; Schädigung; Grundstück; übermässig; Interesse; Schaden; Eigentum; Bahnhofstrasse; Handelsgericht; Bundesgericht; Eigentums; Berufung; Grundeigentümers; Klagte; Sachverhalt; Lücke; Kommentar; Schadenersatz; Grundstücke; Liegenschaft; Schweiz; Vorliegende; Liegenden; Alexandre; Bauende |
Autor | Kommentar | Jahr |
HeinzRey, Lorenz Strebel | Basler Kommentar zum Zivilgesetz- buch II | 2011 |